Auswahlhilfe

AGB

1.                Geltungsbereich

 

1.1      Sämtliche durch die SCInformatik Beratungs-GmbH (nachstehend SCI) abgeschlossenen Verträge verpflichten und berechtigen die SCI direkt.

 

1.2         Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Einzelgeschäfte zwischen der SCI und dem KUNDEN, insbesondere den Verkauf von Hardware, von Software und deren Lizenzierung sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch die SCI.

 

1.3      Nebenabreden erhalten nur Gültigkeit, wenn sie in einem schriftlichen, beiderseitig unterzeichneten Zusatzvertrag festgehalten werden, der ausdrücklich auf diese AGB Bezug nimmt.

 

2.           Angebote

 

Von der SCI erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Jegliche völlige oder teilweise Weitergabe an Dritte ist untersagt. Das Urheberrecht an darin enthaltenen Werken verbleibt bei der SCI.

 

3.           Testmaterial

 

Hardware und/oder Software, die dem KUNDEN, zu Tests, zur Verfügung gestellt worden ist, verbleibt im Eigentum der SCI und ist vorbehältlich abweichender Vereinbarung innert 14 Tagen nach Überlassung auf Kosten und Gefahr des KUNDEN an die SCI zu returnieren. Bei Überschreitung dieser Dauer wird dem KUNDEN den, auf dem Neuwert der Produkte basierende, Mietpreis belastet.

 

4.           Dienstleistungen

 

4.1         Die im Angebot definierten Dienstleistungen erbringt die SCI, in der Regel zwischen Montag und Freitag, während je acht Stunden, in ihren Räumlichkeiten. Abweichende Einsatzzeiten und –orte unterliegen einem erhöhten Ansatz. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Angaben im Angebot über Termine und Dauer bzw. Kostenrahmen eines Auftrages vermitteln lediglich Richtwerte.

 

4.2         Der KUNDE ist berechtigt, die aus den bezahlten Dienstleistungen resultierenden Ergebnisse für seinen eigenen Bedarf zu kopieren und zu verwenden. Die SCI behält alle Immaterialgüterrechte an den erbrachten Dienstleistungen und ausgehändigten Unterlagen. Bestehende Rechte der Hersteller an Computerprogrammen oder an Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

 

5             Preise

5.1         Die Preise ergeben sich aus dem Angebot oder in Ermangelung eines solchen, aus der zum Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung gültigen Preisliste der SCI und verstehen sich in Schweizer Franken exklusive MWST.

 

5.2         Vorbehalten bleiben Preisänderungen seitens der Produkthersteller oder der Produktlieferanten der SCI. Die SCI kann eine entsprechende Teuerung auf den KUNDEN überwälzen, wobei diesem offen steht, unter Ausschluss aller Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten und die allenfalls bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern.

 

5.3           Die Transportkosten stellt die SCI dem Kunden separat in Rechnung.

 

6                Zahlungsbedingungen

6.1         Bei Bestellungen, welche Produktlieferungen enthalten, deren Wert den Betrag von CHF 1'000.— übersteigt, gelten folgende Zahlungstermine:

 

50% des Gesamtpreises zum Zeitpunkt der Bestellung

 

50% des Gesamtpreises zum Zeitpunkt der Lieferung

 

6.2         Bei Bestellungen, welche neben Produktlieferungen auch Dienstleistungen durch die SCI enthalten, deren Wert insgesamt den Betrag von

CHF 10'000.— übersteigt, gelten folgende Zahlungstermine:

 

50% des Gesamtpreises zum Zeitpunkt der Bestellung

 

40% des Gesamtpreises zum Zeitpunkt der Lieferung

 

10% des Gesamtpreises zum Zeitpunkt der Abnahme

 

6.3         In allen übrigen Fällen stellt die SCI dem KUNDEN im Zeitpunkt der Lieferung Rechnung. Bei Teillieferungen kann die SCI gesondert, bei Dienstleistungen monatlich Rechnung stellen.

 

6.4         Die Rechnungen sind innert 20 Tagen rein netto ohne Abzüge zahlbar.

 

6.5         Bei Zahlungsrückstand werden 6% Verzugszins erhoben.

 

6.6         Der KUNDE ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüche an die SCI, welche von dieser nicht schriftlich anerkannt worden sind, zu verrechnen.

 

7             Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Lieferungen im Eigentum der SCI , welche den Eigentumsvorbehalt eintragen lassen kann.

 

8             Lieferung

8.1         Bei Bestellungen, deren Wert den Betrag von CHF 10'000.— übersteigt, erfolgt die Lieferung erst nach Bezahlung der Hälfte des Gesamtpreises im Sinne von Ziffer 6.1 und 6.2 hievor.

 

8.2         Die Lieferung erfolgt an den vom KUNDEN angegebenen Ort in der Schweiz.

 

8.3         Die SCI behält sich vor, bis zur Lieferung, Änderungen an Produkten vorzunehmen, welche deren Leistung oder deren Zusammenwirken mit anderen Produkten verbessert und nicht beeinträchtigt.

 

8.4         Von der SCI angegebene Lieferfristen und Termine sind als Plandaten ohne Fälligkeits- oder Fixcharakter zu verstehen.

 

8.5         Sofern der KUNDE mit den gelieferten Produkten Dienstleistungen kauft, hat nach erbrachter Leistung durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls eine Abnahme durch den KUNDEN zu erfolgen. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die beim KUNDEN liegen, nicht früher als in 14 Tagen seit Auslieferung vorgenommen werden oder setzt dieser die Produkte produktiv ein, so gelten sie am 15. Tag nach Auslieferung als abgenommen.

 

10                Gewährleistung

10.1      Allfällige Produktemängel sind der SCI innert 5 Arbeitstagen unter Angabe der festgestellten Hardwaremängel bzw. der dokumentierten und reproduzierbaren Softwarefehler schriftlich mitzuteilen.

 

10.2      Ansprüche des KUNDEN auf Gewährleistung, verjähren in jedem Fall, bei Lieferungen von Hardware innert 6 Monate, sowie bei Lieferungen von Software und Media innert 30 Tagen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Produkte zu laufen.

 

10.3      Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

 

a)        Unsachgemässe, vorschriftswidrige oder missbräuchliche Installation, Bedienung oder Wartung bzw. Reinigung der Geräte durch den KUNDEN;

 

b)        Verwendung von Produkten, welche nicht durch die SCI vertrieben werden;

 

c)        Vornahme von nicht durch die SCI bewilligten Änderungen oder Reparaturen.

 

10.4      Die SCI ist zudem nicht zur Erbringung von Garantieleistungen verpflichtet, solange sich der KUNDE ihr gegenüber mit Zahlungen in Verzug befindet.

 

10.5      Die anwendungstechnischen Empfehlungen, die dem KUNDEN nach bestem Wissen gegeben werden, sind unverbindlich und begründen keine vertraglichen Zusicherungen.

 

10.6      Die SCI kann wahlweise ihr angelieferte fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten reparieren oder ersetzten. Bei Software behält sich die SCI zudem vor, dem KUNDEN eine vom entsprechenden Hersteller entwickelte Nachfolgeversion zu liefern. Weitere Gewährleistungsansprüche des KUNDEN, insbesondere auf Wandelung oder Minderung werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

10.7      Der KUNDE trägt die Kosten sowie die Gefahr für den Transport bzw. die Sendung der mangelhaften Ware an den Reparaturort und zurück, sei es an die SCI oder an den entsprechenden Hersteller.

 

10.8      Für ausgetauschte Geräte oder Geräteteile läuft die angelaufene Verjährungsfrist gemäss Ziffer 10.2 wie zuvor weiter.

 

11          Haftung

11.1      Unter Vorbehalt von Art. 100 Abs. 1 OR und Art. 199 OR wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der SCI für Schäden, welche beim Kunden oder Dritten eintreten, wegbedungen.

 

11.2      Ebenso wenig haftet die SCI für Schäden, welche durch das Verhalten ihrer Hilfspersonen verursacht wurden.

 

12          Hochrisikobereiche

Die Produkte der SCI eignen sich nicht für Hochrisikobereiche, wie z.B. Kernkraftwerke, Flugzeugnavigations- oder Massenverkehrsleitsysteme oder zur Steuerung intensivmedizinischer Geräte, welche einen ausfallsicheren Betrieb erfordern bzw. bei denen ein Ausfall direkt zu Personen- oder schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte. Die SCI schliesst jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Eignungsgarantie für solche Hochrisikobereiche aus.

 

13          Geheimhaltung

13.1      Die SCI weist ihre Mitarbeiter an, alle vom Kunden als „vertraulich“

 

gekennzeichneten Informationen, die sich auf seinen Geschäftsbetrieb beziehen und der SCI zur Vertragserfüllung zugänglich gemacht werden, mit Diskretion und Sorgfalt zu behandeln.

 

13.2      Die dem KUNDEN, durch die SCI, zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen, ohne schriftliche Zustimmung, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde verpflichtet sich dieses Material, sowie die darauf bezugnehmenden Informationen, vertraulich zu behandeln. Kopien von Programmen und Daten dürfen nur im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs der Software erstellt werden. Für Kopien von schriftlichen Unterlagen bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der SCI.

 

14          Exportzustimmungen

14.1      Die von der SCI gelieferten Produkte und Dienstleistungen bzw. –Ergebnisse unterliegen den Schweizer und US Exportbestimmungen. Für eine Wiederausfuhr ist die vorherige Bewilligung der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sowie des US Department of Commerce notwendig, für welche der KUNDE besorgt sein muss.

 

14.2      Diese Auflage geht bei Lieferung der Produkte bzw. Erbringung der Dienstleistung an den KUNDEN über und ist von ihm bei einer Weitergabe dem Übernehmer schriftlich zu überbinden.

 

15          Übertragbarkeit

15.1      Der KUNDE kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der SCI auf Dritte übertragen.

 

15.2      Die SCI kann jederzeit die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte übertragen

 

16          Schlussbestimmungen

16.1      Im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit dem KUNDEN ist eine Sammlung  und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der KUNDE erteilt hierzu seine Genehmigung und nimmt zur Kenntnis, dass im Geschäftsverkehr mit ausländischen Lieferanten auch ein Datentransfer ins Ausland vorgenommen werden kann.

 

16.2      Sollten Teile dieser AGB durch einen Einzelvertrag nichtig sein oder unwirksam werden, so gilt der Rest weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile sollen so ausgelegt werden, dass im Ganzen der Sinn dieses Vertrages weiterbesteht.

 

17          Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1      Gerichtsstand ist Sissach. Die SCI ist jedoch auch berechtigt, das Gericht am Domizil des Kunden anzurufen.

 

17.2      Sämtlichen Streitigkeiten zwischen der SCI und ihren Kunden unterstehen schweizerischem Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener Kaufrecht) findet keine Anwendung.

 

Böckten, November 2009      SCInformatik Beratungs-GmbH

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